Statuten des Vereins „Leichtathletik Verein ÖBV ProTeam“

beschlossen in der Gründerversammlung am 15.02.2024

Sofern in der Folge (bzw. voranstehend) die eingeschlechtliche Form verwendet wird, ist
sinngemäß jeweils das andere Geschlecht gleichermaßen zu verstehen.

Inhalt

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2: Zweck des Vereins
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7: Mitgliedsbeitrag
§ 8: Vereinsorgane
§ 9: Hauptversammlung
§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung
§ 11: Vorstand
§ 12: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder
§ 13 Die Sportkommission
§ 14: Die Wirtschaftskommission
§ 15: Schiedsgericht
§ 16: Rechnungsprüfer
§ 17: Markenzeichen des Vereins
§ 18: Anti-Doping
§ 19: Auflösung des Vereins

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen

Leichtathletik Verein ÖBV ProTeam

(1) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit weltweit.

(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck des Vereins

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung von Menschen aller Altersgruppen und
Bevölkerungsschichten in Österreich, insbesondere durch Ausübung von Leichtathletik, unter Ausschluss jeder politischen Tätigkeit.

(2) Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder in allen Belangen des Sports sowohl im Fitness- als auch im Gesundheitsbereich bis hin zum Leistungs- und Spitzensport.

(3) Der Verein ist ein überparteilicher Verein. Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet und gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO §§ 34ff).

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder und unterstützt und ermöglicht eine ordnungsgemäße und effektive Durchführung ihrer Aktivitäten.

(3) Als ideelle Mittel dienen

a) Sportliche Betätigung aller Art für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, insbesondere Ausübung von Leichtathletik
b) Veranstaltungen von und Teilnahme an sportlichem Training, sportlichen Wettkämpfen, Meisterschaften, Meetings und ähnlichem
c) Teilnahme an und Entsendung zu nationalen oder internationalen Wettbewerben, Meisterschaften und Trainingslagern
d) Projektierung und Abhaltung von Kursen, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgängen, Sportprojekten, Vorträgen, Seminaren, Bildungs-, Fortbildungsreisen, Zusammenkünften oder Veranstaltungen zum Zwecke der Verbesserung der fachlichen Kenntnisse und Informationen
e) Herausgabe von Medien aller Art
f) Aus- und Weiterbildung der Mitglieder
g) Erstellung, Gestaltung und Betreiben einer vereinseigenen Homepage sowie anderer elektronischer Medien aller Art
h) Kulturelle und gesellige Veranstaltungen
i) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen

(4) Die hierzu erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Mitgliedsbeiträge
b) Wettkampfgebühren
c) Subventionen der Gemeinde Wien und des Österreichischen Leichtathletikverbandes
d) Subventionen und Förderungen sonstiger öffentlicher oder privater Institutionen
e) Spenden, Sammlungen, Bausteinaktionen, Schenkungen, Erbschaften oder sonstigen Zuwendungen aller Art
f) Einnahmen aus durchgeführten (Sport)Veranstaltungen aller Art
g) Einnahmen aus Werbung, von Sponsoren und der Verwertung von
Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten
h) Einnahmen aus der Erteilung und Abhaltung von Unterricht, Lehrgängen, Ausbildungen, Kursen, Prüfungen.
i) Einnahmen aus Vermögensverwaltung, bspw. aus Kapitalvermögen, aus Beteiligungen an juristischen Personen und Kapitalgesellschaften, aus Zinserträgen und Wertpapieren

§ 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende, vertragliche und Ehrenmitglieder.

(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass sich das Mitglied den Statuten des Vereins unterwirft.

(3) Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ist für alle ordentlichen Mitglieder verpflichtend, ausgenommen sind A-Kader Athleten.

(4) Ordentliche Mitglieder sind alle Athleten und Trainer sowie andere physischen Personen, die sich voll und unter besonderer Beachtung der jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen an der Vereinsarbeit beteiligen.

(5) Außerordentliche Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, welche sich nicht voll oder nur befristet an der Vereinsarbeit oder an den vom Verein unterstützten Aktivitäten beteiligen.

(6) Unterstützende Mitglieder können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften werden, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags ohne vertragliche Gegenleistung fördern. Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft.

(7) Bezeichnung “Förderer des Leichtathletik Verein ÖBV ProTeam“ bzw. allfällige Vereinslogos mit dem Hinweis ihrer Fördererstellung (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können.

(8) Vertragliche Mitglieder (Partnermitglieder) können alle physischen Personen sowie juristischen Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Sponsorenbeitrags fördern. Diese erhalten das Recht, während der Dauer ihrer Mitgliedschaft die Bezeichnung “Offizieller Vertragspartner/Offizieller Partner/Offizieller Sponsor des Leichtathletik Verein ÖBV ProTeam bzw. allfällige Vereinslogos mit dem Hinweis ihrer Vertragspartnerschaft (auch in ihrem geschäftlichen Bereich) verwenden zu können.

(9) Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

(10) Über die schriftlich zu stellende Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden und vertraglichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(11) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher, außerordentlicher und unterstützender Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(12) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, sowie bei beiden durch Ablauf einer allfälligen Befristung, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ausnahmen genehmigt der Vorstand.

(3) Bei aktiven Athleten, insbesondere Kaderathleten, kommt Punkt 2 nicht zur Anwendung. Hier ist nach den Verordnungen des Österreichischen Leichtathletikverbandes vorzugehen.

(4) Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen
Nachfrist, länger als drei Monate, mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Der Vorstand kann auch mit einfacher Stimmenmehrheit ein Mitglied ohne vorherige Ermahnung jedenfalls
mit sofortiger Wirkung ausschließen, wenn sich dieses Mitglied in der Öffentlichkeit oder in für Dritte wahrnehmbarer Weise über den Verein, seine Tätigkeit, seine Funktionäre
bzw. seine Mitglieder oder Sponsoren in einer die zumutbare Kritik überschreitenden Art und Weise äußert oder dieses Mitglied, die nach den Vereinsbeschlüssen oder anderen
vertraglichen Vereinbarungen übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, wobei im Falle derartiger Ausschlüsse das Mitglied das Recht auf Inanspruchnahme der Vereinsleistungen oder Unterstützung durch den Verein oder seinen Mitgliedern mit dem Ausspruch des Ausschlusses sofort verliert.

(6) Im Falle eines Austrittes bzw. eines Ausschlusses bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge hievon unberührt bzw. erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beträge und Gebühren.

(7) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

(8) Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Umfang ihrer jeweiligen Mitgliedschaft bzw. unter Beachtung allenfalls bestehender Verhaltensordnungen oder vertraglicher Regelungen mit dem Verein an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins bzw. die von diesem unterstützte Aktivitäten zu beanspruchen. Nach Rücksprache mit dem Vorstand können sie auch Gäste in den Verein einführen.

(2) Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen jedoch nur den volljährigen ordentlichen Mitgliedern zu.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte verlangen.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

(8) Unter die Förderung der Interessen des Vereins nach Kräften fällt auch die jederzeitige bzw. unentgeltliche Bereitschaft der Mitglieder, für den Verein sowie seine unterstützenden oder vertraglichen Mitglieder oder sonstigen Vereinssponsoren für

(9) Werbetätigkeiten (bspw. Abbildung in Werbekatalogen des Vereins für Sponsoren bzw. der Sponsoren, Mitwirkung bei Vereins- Vereinsmitglieder- oder Vereinssponsoren-Präsentationen) zur Verfügung zu stehen, sofern keine berechtigten Interessen des Mitglieds dagegenstehen.

(10) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die nationalen und internationalen Bestimmungen, Verhaltens- und
Wettkampfordnungen, insbesondere die Anti-Doping-Bestimmungen, zu beachten. Die ordentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Mitglieder sind weiters zur
pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet. Die vertraglichen Mitglieder sind zur Erfüllung der in den jeweiligen vertraglichen
Vereinbarungen getroffenen Verpflichtungen verpflichtet.

(11) Aufgrund der Mitgliedschaft zum Verein nehmen die Mitglieder für sich und deren allfälligen Mitglieder zur Kenntnis, dass der Verein zur Erfüllung seiner vertraglichen
Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft des Mitglieds zu diesem oder aus der Mitgliedschaft der Mitglieder zu seinem Mitglied nach Art 6 Abs 1 lit b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen berechtigt ist, ihre personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zum Zwecke der Mitgliederverwaltung samt Teilnahme an Veranstaltungen und Wettkämpfen und Ergebnismanagement mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten, sohin u.a. zu erfassen, zu speichern, zu verwenden, Dritten (vor allem übergeordneten Sportorganisationen oder Fördergebern) bereitzustellen bzw. zu übermitteln.

(12) Ungeachtet der damit bereits verbundenen Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Verein, stimmen die Mitglieder für sich mit ihrer Unterschrift am Beitrittsformular auch der Verarbeitung, sohin der mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren vorgenommenen Erhebung, Erfassung, Organisation, Speicherung, Abfragen, Verwendung sowie die Offenlegung an Dritte durch Übermittlung, Weitergabe, ihrer personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) im Sinne des jeweils gültigen Datenschutzgrundverordnung bzw. Datenschutzgesetze in Österreich für die Mitglieder-/Teilnahme-/Ergebnisverwaltung bzw. zur Erfüllung dem Verein obliegender rechtlicher Verpflichtungen oder berechtigten Interessen von diesem bzw. zur Wahrung öffentlicher oder im Mitglied oder dessen Mitgliedern gelegenen lebenswichtigen Interessen durch den Verein zu und erteilen insbesondere ihre Zustimmung zur Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an Dritte, insbesondere Zweig- oder Mitgliedsvereine, übergeordnete Vereine sowie an nationale oder internationale (Dach)Verbände des Vereins zu diesen Zwecken bzw. auch an Dritte, sofern dies für die Erlangung von Sportausübungsberechtigungen, Teilnahmen an Wettbewerben und Veranstaltungen oder (Sport)Förderungen oder Sponsorenvereinbarungen erforderlich ist, durch den Verein, wobei sie sich verpflichten, dem Verein alle für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten) zu erteilen.

(13) Den Mitgliedern wird mit dem Beitritt eine Information nach Art 13 DSGVO übergeben.

(14) Die Mitglieder verpflichten sich, diese Informationen Ihren allfälligen Mitgliedern weiterzuleiten bzw. erforderlichenfalls deren diesbezügliche Einwilligungen einzufordern.

(15) Weiters stimmen die Vereinsmitglieder für sich einer allfälligen Herstellung sowie Veröffentlichung, Verbreitung Vervielfältigung, Verwendung und Verwertung der von diesen im Rahmen ihrer Mitgliedschaft, bspw. bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (worunter auch Turniere und Meisterschaften samt Vor-, Nachbereitungs- und Reisezeit
zu verstehen sind) hergestellten Fotografien oder sonstige Bild- und Tonaufnahmen, welcher Art auch immer, durch den Verein und übergeordnete Verbände oder den jeweiligen Fotografen samt Namens- und Funktions-/Platzierungsnennung, sofern damit keine berechtigten Interessen von diesen am eigenen Bild betroffen sind (das ist jedenfalls nicht der Fall, wenn diese oder deren Mitglieder die Geschäftsräumlichkeiten des Vereins betreten bzw. an dessen Veranstaltungen teilnehmen und dabei gefilmt oder fotografiert werden bzw. die Namensnennung unter dem Foto, auf der Teilnehmerliste oder in (Medien)Berichten)zu, und übertragen in diesem Umfang die dem jeweiligen Vereinsmitglied bzw. deren Mitgliedern zustehenden diesbezüglichen (Verwertungs)Rechte unentgeltlich an den Verein und dem übergeordneten Verband bzw. dem jeweiligen Fotografen dieser Bilder.
Diese Zustimmung gilt insbesondere für die Verwertung und Verwendung dieser Fotos oder sonstiger Bild- und Tonaufnahmen für (auch kommerzielle) Werbezwecke des
Verein bzw. des übergeordneten Verbands und/oder seiner Zweig- und/oder Mitgliedsvereine und/oder seiner übergeordneten Vereine und/oder seiner SponsorInnen oder FörderInnen, welcher Art und in welchen (Bild- und Ton)Formaten auch immer, bspw. auf der vereinseigenen Homepage, veröffentlichten Medienberichten oder sonstigen Druckwerken oder Medien (auch in elektronischer Form bzw. in Sozialen Medien) oder Werbeeinschaltungen.

(16) Informationen an die Mitglieder, welcher Art auch immer, können vom Vorstand per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) weitergeleitet werden. Die Bekanntgabe einer Mailadresse an den Verein ist für jedes Mitglied verpflichtend. Veröffentlichungen auf der vereinseigenen Homepage oder in sozialen Medien können ebenfalls erfolgen.

(17) Der Vorstand kann in berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.

§ 7: Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Wirtschaftskommission im November für das nächste Geschäftsjahr festgelegt.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§ 9 und 10), der Vorstand (§ 11 und 12), die Sportkommission (§13) sowie die Wirtschaftskommission (§14) und das Schiedsgericht (§ 15) sowie die Rechnungsprüfer (§16)

§ 9: Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes.

Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt.

(2) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsprüfer, sowie geladene Gäste, teilnahmeberechtigt.

(3) An der Hauptversammlung sind jedoch nur die volljährigen ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

(4) Das Antragsrecht steht nur ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern nach Maßgabe von Abs. 7 zu. Das Rederecht steht jedem Vereinsmitglied zu. Dieses kann jedoch vom Vorsitzenden der Hauptversammlung auch noch während der jeweiligen Hauptversammlung für jeden Redner zeitlich beschränkt werden (jedoch nicht kürzer als 10 Minuten pro Redner), um einen ordnungsgemäßen Verlauf der jeweiligen Hauptversammlung sicherzustellen.

(5) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Hauptversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 3 dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 3 dieser Statuten)
f. Verlangen des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand seine Stelle nicht binnen einem Monat ab angezeigtem Ausscheiden durch ein anderes, wählbares Mitglied kooptiert hat, jedoch eingeschränkt auf den einzigen Tagesordnungspunkt „Neuwahl eines Vorstandsmitglieds“. binnen vier Wochen statt.

(6) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Veröffentlichung auf der vereinseigenen Homepage einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung

(7) erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 5 lit. a-c, f), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs 5 lit d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 5 lit e).

(8) Anträge zur Hauptversammlung, Wahlvorschläge zum Vorstand und Rechnungsprüfer bzw. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich, per E-Mail einzureichen. Diese sind aber nur dann in die Tagesordnung aufzunehmen bzw. in der Hauptversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens 2 ordentlichen oder mindestens 5 außerordentlichen Mitgliedern unterschrieben sind. Wahlvorschläge müssen jedoch jedenfalls von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein, andernfalls diese nicht zuzulassen sind.

(9) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(10) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(11) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung hat offen mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine geheime Abstimmung beschließt. Beschlüsse, mit denen der Vorstand abgewählt, die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(12) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung sein oder einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser bzw. diese verhindert ist bzw. sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(13) Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und Beschlussfassung über dessen Berichte
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

Die Hauptversammlung gibt sich ihre Geschäftsordnung im Übrigen selbst.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsident, dem Sportdirektor und dem Generalsekretär sowie dem Kassier und dem Schriftführer.

(2) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl hat für jede Funktion einzeln mit Handzeichen zu erfolgen, sofern die Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder nicht eine Wahl des gesamten Vorstandes oder eine geheime Wahl mit Stimmzettel beschließt.

(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds die Pflicht binnen einem Monat, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt, oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, oder wird ein ausgeschiedenes Mitglied nicht binnen einem Monat vom verbleibenden Vorstand kooptiert, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat. Im Falle, dass die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds des Vorstandes nicht binnen dieser Frist durch
ein anderes wählbares Mitglied kooptiert wird, hat das ausgeschiedene Mitglied darüber hinaus das Recht, entweder selbst eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, oder einen der Rechnungsprüfer zu ersuchen, eine außerordentliche Hauptversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.

(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist/Sind auch dieser/diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Darüber hinaus ist eine Sitzung jedenfalls immer dann einzuberufen, wenn es 2 Vorstandsmitgliederverlangen. Diese Sitzung ist sodann binnen 10 Tagen einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, sonst das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Für den Fall, dass der Vorstand als Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des “Vier Augen-Prinzips” die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie die
Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. Der Vorstand soll zur Erledigung seiner Aufgaben mindestens 2 Sitzungen im Jahr abhalten. Der Vorstand kann sich eine
eigene Geschäftsordnung geben.

(7) Der Vorstand kann zu seinen Beratungen oder Sitzungen jederzeit andere Personen zuziehen. Diese haben aber kein Stimmrecht im Vorstand.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für den Fall, dass der Vorstand als Leitungsorgan iSd Vereinsgesetzes aus lediglich zwei Mitgliedern besteht, ist zur Wahrung des “Vier Augen-Prinzips” die Anwesenheit beider Mitglieder, sowie die Einstimmigkeit zur Beschlussfassung erforderlich. Schriftliche Beschlussfassungen des Vorstandes im Umlaufwege sind zulässig.

(9) Der Vorstand hat über seine Beschlüsse der Hauptversammlung (= Generalversammlung) zu berichten.

(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

(11) Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Davor bedarf es aber einer 2/3 Mehrheit in einer diesbezüglich einberufenen Hauptversammlung. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2 und 3) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands und einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a – c, f dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, außerordentlichen, unter-
stützenden und vertraglichen Vereinsmitgliedern;
g) Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere Sponsorenverträge sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
h) Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen samt Festlegung entsprechender Turnier-, Teilnahme- und Wettkampfordnungen bzw. Teilnahmegebühren.
i) Schaffung oder Anmietung von Trainings- und Ausbildungsstätten für sportliche Aktivitäten sowie Erstellung von Entsende- bzw. Förderrichtlinien für sportliche Aktivitäten und Unterstützungen für ordentliche und außerordentliche

j) Vereinsmitglieder bzw. allenfalls andere unterstützungswürdige Personen oder Projekte samt Festlegung der Überprüfungsmodalitäten
k) Einrichtung von Ausschüssen bzw. Bestellung der Ausschussmitglieder. Diese Ausschüsse können in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf tagen und sich mit verschiedenen Arbeitsgebieten zu befassen haben. Sollten derartige Ausschüsse eingerichtet werden, hat sich dieser Ausschuss seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Diese bedarf aber der Genehmigung des Vorstandes. Den Ausschüssen können auch Mitglieder des Vorstandes angehören.
l) Beschlussfassung über den Beitritt oder Austritt des Vereins als Mitglied nationaler oder internationaler Organisationen;

(3) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern diese nicht anderen Organen vorbehalten sind. Sein Stellvertreter unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(4) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsident oder seines Stellvertreters. Sämtliche Schriftstücke, die finanzielle Belange betreffen und welche von der Wirtschaftskommission genehmigt wurde, ist nur die Unterschrift des Kassiers notwendig.

(5) Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(6) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 4 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(7) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, gleichfalls eine hauptamtliche Geschäftsstelle des Vereins einzurichten. Diese ist das Hilfsorgan des Vorstands. Sie erledigt alle mit der Führung des sportlichen und administrativen Betriebs zusammenhängende Angelegenheiten nach den Weisungen des Vorstands. Der Vorstand kann eine bindende Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle erlassen. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der Geschäftsstelle geeignete Personen hauptamtlich anzustellen bzw. zu kündigen. Der Vorstand kann Bereichsleiter für spezielle Aufgabenbereiche hauptamtlich anstellen. Die Geschäftsstelle ist der Wirtschaftskommission unterstellt und dieser verantwortlich. Die Geschäftsstelle bzw. deren Leiter hat der Wirtschaftskommission bei der Erstellung des Budgets zu unterstützen bzw. die Einhaltung des von der Wirtschaftskommission beschlossenen Budgets/Budgetvoranschlags sowie der Entsende- und Förderrichtlinien samt Vergabemodalitäten zu überwachen und allfällige Abweichungen in regelmäßigen Abständen zu berichten. Auch haben diese den Kassier bei der ordnungsgemäßen Führung der Vereinskasse und der Buchhaltung zu unterstützen. Sie haben alle buchmäßigen Behelfe zur Klarstellung und Rechnungslegung zeitgerecht zu erstellen.

Der Leiter der Geschäftsstelle ist der Wirtschaftskommission für die wirtschaftliche und organisatorische Führung der Geschäftsstelle verantwortlich.

Der Leiter der Geschäftsstelle ist zu den Vorstandsitzungen einzuladen bzw. kann er bei diesen stets anwesend sein. Er hat aber aus seiner Funktion als Leiter der Geschäftsstelle kein Stimmrecht im Vorstand.

(9) Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten sein Stellvertreter.

(10) Der Schriftführer führt die Protokolle der Hauptversammlung.

(11) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(12) Der Sportdirektor leitet die Sportkommission und beruft diese 4-mal im Jahr ein.

(13) Der Sportdirektor ist für die Erstellung und Überwachung des Trainings- und Wettkampfprogramms verantwortlich.

(14) Dem Sportdirektor obliegt die Nominierung der Athleten für Wettkämpfe und Zusammenstellung bei Teambewerben.

(15) Das Unterhalten von Trainerkontakten obliegt dem Sportdirektor.

(16) Der Sportdirektor koordiniert die sportmedizinische Betreuung.

(17) Der Sportdirektor erstellt die Zielvorgaben und überwacht die Zielerreichung.

(18) Der Sportdirektor begleitet die wirtschaftlichen Ziele des Vereins.

(19) Der Sportdirektor ist für die Planung von Fort- und Weiterbildungen (Trainer und Athleten) verantwortlich.

(20) Der Generalsekretär leitet die wirtschaftliche Kommission und ist die erste Ansprechperson für externe Verbände, Vereine und Sponsoren.

(21) Der Generalsekretär organisiert und leitet gemeinsam mit dem Präsidenten die Hauptversammlung.

(22) Der Generalsekretär leitet die interne Verwaltung des Vereins.

(23) Der Generalsekretär ist Teil der Sportkommission.

§ 13: Die Sportkommission

(1) Die Sportkommission wird vom Sportdirektor einberufen. Die Sportkommission tagt mind. 4-mal pro Kalenderjahr.

(2) Die Sportkommission dient zur Kommunikation und Feedback mit Trainern und Athleten in organisatorischen und sportlichen Belangen.

(3) Trainer sowie Athleten können auf eigenen Wunsch an den Sitzungen der Sportkommission teilnehmen. Dies ist dem Generalsekretär mitzuteilen.

§ 14: Die Wirtschaftskommission

(4) Den Vorsitz der Wirtschaftskommission führt der Generalsekretär.

(5) Ständige Mitglieder der Wirtschaftskommission sind der Präsident, der Sportdirektor sowie der Kassier.

(6) Der Wirtschaftskommission obliegt die Abstimmung über Einnahmen und Ausgaben.

(7) Die Wirtschaftskommission entscheidet über die interne Förderung der Athleten.

(8) Dem Kassier obliegt ein Vetorecht für alle Ausgaben.

§ 15 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) (Das Schiedsgericht, welches seinen Sitz am Sitz des Vereines hat, setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Es wird derart gebildet, dass der ein Schiedsverfahren beantragende Streitteil gemeinsam mit seinem an den Vorstand des Vereins zu richtender Antrag dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichtes als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft, widrigenfalls der Vorstand dieses Mitglied namhaft zu machen hat. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, dass von den Schiedsrichtern jedoch niemand als drittes Mitglied namhaft gemacht wird, hat der Vorstand dieses dritte Mitglied, welches gleichfalls unbefangen und unbeteiligt sein muss, zu bestimmen. Dieses wird sodann Vorsitzender des Schiedsgerichtes.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

(4) Das Schiedsgericht gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und löst sich nach dem Schiedsspruch selbst auf.

§ 16: Rechnungsprüfer

(1) Von der Hauptversammlung werden auf die Dauer von 5 Jahren 2 Rechnungsprüfer gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den

Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

(4) Die Rechnungsprüfer sind gleichfalls auf schriftliches Ersuchen des Vereins berechtigt bzw. verpflichtet, die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung jedes als Mitglied angeschlossenen Vereines, im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen. Diesbezüglich haben die Statuten der Mitglieder allenfalls entsprechendes vorzukehren, insbesondere dass die Rechnungsprüfer des Vereins berechtigt sind, über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung dem Vorstand und gegebenenfalls der Hauptversammlung des Vereins berichten zu dürfen. Auch in diesem Fall hat der Vorstand des betroffenen Mitglieds den Rechnungsprüfern des Vereins die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer sind auch berechtigt, dem Vorstand und gegebenenfalls der Hauptversammlung des geprüften (Mitglieds)Vereins über das Ergebnis dieser Prüfung zu berichten.

(5) Die Rechnungsprüfer des Leichtathletik Verein ÖBV ProTeam sind zur Einsichtnahme in alle, für die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins erforderlichen Unterlagen berechtigt und es hat der Vorstand, sowie die Rechnungsprüfer, als auch jedes Vereinsmitglied des Vereins auf Aufforderung der Rechnungsprüfer diesen binnen 4 Wochen die erforderlichen oder geforderten Unterlagen vorzulegen bzw. in Kopie zu übergeben und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weiters sind die Rechnungsprüfer des berechtigt, über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung dem Vorstand und gegebenenfalls der Hauptversammlung zu berichten.

§ 17: Markenzeichen des Vereins

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes die Marke (Logo) des Vereins während ihrer aufrechten Mitgliedschaft beim Verein bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten zu verwenden bzw. einzusetzen. Die Regelungen bzw. Beschränkungen für unterstützende bzw. vertragliche Mitglieder im § 4 (5) und (6) dieser Statuten sind jedoch zu beachten.

(2) Alle Mitglieder sind weiters berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes des Leichtathletik Verein ÖBV ProTeam während ihrer aufrechten Mitgliedschaft im Verein, bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten und Auftritten dessen Logos zu verwenden bzw. einzusetzen. Die Regelungen bzw. Beschränkungen für unterstützende bzw. vertragliche Mitglieder im § 4 (5) und (6) dieser Statuten sind jedoch zu beachten.

§ 18: Anti-Doping

Der Verein sowie seine ordentlichen Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten und in ihren Reglements entsprechend aufzunehmen sowie erforderlichenfalls alle von nationalen oder internationalen Anti-Doping-Behörden geforderten Erklärungen abzugeben bzw. von ihren Mitgliedern einzufordern.

§ 19: Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann entweder durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.

(2) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(3) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(4) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen an einen oder mehrere in der Österr. Leichtathletik tätige Vereine §§ 34ff Bundesabgabenordnung (BOA) zu überweisen.

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